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Letzte Änderung: 18.9.2023
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Aus dem Hessischen Judoverband (HJV)

Rechtliches

Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV





An bestandskräftige Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV sind der HJV und seine Mitglieder gebunden. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse zu beachten und umzusetzen sowie nicht gegen sie zu verstoßen.

Nachstehende Übersicht befindet sich im Aufbau und wird fortlaufend ergänzt.

 

Verfahren des Jahres 2023:


 

Verfahren 7/23 RA (HJV ./. Prof. Dr. Axel Schönberger):

Bezüglich eines gegen Prof. Dr. Axel Schönberger (als Schatzmeister des HJV?) gerichteten Feststellungsantrags des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 14. August 2023 weist der Rechtsausschuß darauf hin, daß der Antrag unstimmig ist. Es wird dem HJV anheim gestellt, den Antrag zurückzunehmen.


 

Verfahren 6/23 RA


 

Verfahren 5/23 RA


 

Verfahren 4/23 RA


 

Verfahren 3/23 RA


 

Verfahren 2/23 RA (1. DJC ./. HJV): Nichtigkeit der Wahlen und Beschlüsse der Kampfrichterversammlung vom 21. Januar 2023:

Es wird festgestellt, daß sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Kampfrichterversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 21. Januar 2023 nichtig sind und keine Rechtskraft entfalten.
Die Mitgliederversammlung wird als Berufungsinstanz ausgeschlossen. Die aufschiebende Wirkung einer Klageerhebung gegen diesen Beschluß wird ausgeschlossen.


 

Verfahren 1/23 RA (1. DJC ./. HJV):

«1. Weder ‘die Sportwarte’ noch einzelne Sportwarte sind zur Änderung der Wettkampfordnung in der Form der am 17. Januar 2023 und 18. Januar 2023 auf der Homepage des HJV veröffentlichten Beschlüsse berechtigt.
2. Die Beschlüsse, die zu den am 17. Januar 2023 und 18. Januar 2023 auf der Homepage des HJV veröffentlichten Hinweisen zum geänderten Startrecht von NICHT EU-Ausländern geführt haben, sind nichtig.
3. Wettkampfergebnisse von Meisterschaften oder anderen Wettkämpfen des HJV, die mit einer Startrechtsänderung aufgrund der veröffentlichten Beschlüsse durchgeführt wurden oder werden, sind nichtig.
[...]
5. Zur Wirksamkeit von Satzung oder Fremdordnungen des DJB bedarf es entsprechender statischer Verweise in der Satzung des Antraggegners (satzungsgemäße Doppelverankerung).
6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
7. Die Berufung vor der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Beschlusses wird zugelassen.
8. Eine aufschiebende Wirkung der Berufung wird ausgeschlossen.»


 

Verfahren 1/23 RA (1. DJC./. HJV) (Hinweisbeschluß):

Dem Beschluß des Rechtsausschusses vom 31. August 2023 war ein Hinweisbeschluß vom 6. März 2023 an den HJV vorausgegangen. Dieser wurde vom HJV ignoriert. Die nunmehr eingetretene Nichtigkeit von Wettkampfergebnissen des HJV und auch des DJB bei Qualifizierungsmaßnahmen hätte bei Beachtung des Hinweisbeschlusses vermieden werden können.

Verfahren des Jahres 2022:


 

Verfahren 8/22 RA (1. DJC ./. HJV): Nichtigkeit der Wahlen der Mitgliederversammlung vom 20. November 2022:

1. Die Wahl von Frau Olga Bagci zur Schatzmeisterin und zum Mitglied des Präsidiums des HJV vom 20. November 2022 ist nichtig. Frau Bagci war zu keiner juristischen Sekunde Schatzmeisterin des HJV.
2. Die Wahlen der Herren Sven Deeg, Michael Blumenstein und Stefan Teucher zu Mitgliedern des Präsidiums des HJV vom 20. November 2022 sind nichtig.
3. Die Wahlen von Petra Seibert, Jannik Zettel, Bettina Müller, Ervin Susnik, Michaelo Walter, Rainer Dötsch und Christoph Vetter zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes des HJV sind nichtig.
4. Das allein von Sven Deeg und Nadine Okamoto unterzeichnete Protokoll der Mitgliederversammlung des HJV vom 20. November 2022 ist noch kein gültiges Protokoll der Versammlung.
5. Eine Berufung vor der Mitgliederversammlung des HJV wird nicht zugelassen. Beiden Parteien steht der Weg zu einem ordentlichen Gericht offen.
6. Die aufschiebende Wirkung der Berufung im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten wird aufgehoben.
7. Der Rechtsweg im Hessischen Judo-Verband e. V. ist damit beendet.
8. Die Kosten des Verfahrens trägt der Hessische Judo-Verband e. V.


 

Verfahren 7/22 RA (Prof. Dr. Axel Schönberger ./. HJV):

«1. Die vom Antragsgegner mit Beschluß vom 9. 1.2023 (7. 1.2023) ausgesprochenen

Ahndungen in Form einer

— Amtsausübungssperre auf unbestimmte Zeit

— Veranstaltungssperre auf 5 Jahre

— Geldstrafe in Höhe von 255,65 Euro

sind nichtig.

2. Eine wirksame Beschlußfassung des Spruchkörpers des Antragsgegners gegen den Antragsteller war in dieser Angelegenheit nicht möglich.

3. Der Spruchkörper des Antragsgegners ist nicht berechtigt, die Zuständigkeit des Rechtsausschusses im vorliegenden Verfahren auszuschließen.

4. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs des Antragstellers gegen die gegen ihn ausgesprochene Ahndung vom 9. Januar 2023 kann durch den Spruchkörper des Antragsgegners nicht ausgeschlossen werden.

5. Die Rechtsordnung des Antragsgegners in der Fassung vom 26. August 1995 ist gültig.

6. Die Berufung wird zugelassen, allerdings abweichend der Regelung des § 32 HJV-Satzung nicht vor der Mitgliederversammlung, sondern durch Anrufen der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses.

7. Die aufschiebende Wirkung der Berufung (in diesem Falle z. B. durch Klage vor den ordentlichen Gerichten) wird ausgeschlossen.»

 

 

Verfahren 7/22 RA (Prof. Dr. Axel Schönberger ./. HJV):

Der Berufungsantrag des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 6. 7. 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.


 

Verfahren 6/22 RA (Schatzmeister gegen HJV):

Berufung 6/22 RA (Schatzmeister gegen HJV):

1. Feststellung, daß die Zulassung eines Antrags auf Abberufung des Schatzmeister auf der Mitgliederversammlung des HJV vom 20. 11. 2022 außerhalb der Tagesordnung nicht zulässig war und der Beschluß der Mitgliederversammlung auf Abberufung des Schatzmeisters nichtig ist.

 

2. Feststellung, daß Beschlüsse des Präsidiums oder des Gesamtvorstandes des HJV, an denen der Schatzmeister seit dem 20. 11. 2022 nicht mitwirken durfte oder darf bzw. die ohne ihn gefaßt wurden oder werden, unwirksam sind.

 

Verfahren 5/22 RA


 

Verfahren 4/22 RA


 

Verfahren 3/22 RA


 

Verfahren 2/22 RA


 

Verfahren 1/22 RA


 

Verfahren des Jahres 2021:


 

Verfahren 4/21 RA (Schatzmeister gegen HJV):

Feststellung, daß der Vizepräsident für Verwaltung des HJV bei der Annahme seiner Wahl zum Kata-Beauftragten in der juristischen Sekunde bei Annahme der Wahl von seinem Amt als Vizepräsident für Verwaltung zurückgetreten ist.

 

Verfahren 4/21 RA (Berufung des HJV):

Der Rechtsausschuß weist eine seitens des HJV eingelegte Berufung als unzulässig zurück. Im übrigen verweist er auf S. 4 seines Beschlusses darauf, daß derzeit keine Möglichkeit zur datenschutzkonformen Einlegung einer Berufung vor der Mitgliederversammlung des HJV besteht.

 

Verfahren 3/21 RA (N. N. ./. HJV):

Feststellung, daß das Antragsverfahren in der Hauptsache erledigt ist, weil der HJV dem Begehren des Antragstellers zwischenzeitlich vollumfänglich nachkam und diesem die angeforderten Dan-Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellte. Der Rechtsausschuß hält fest, daß der Antrag zulässig und begründet war, und führt aus, welche Prüfungsunterlagen von Dan-Prüfungen und sonstige Daten ein Antragsteller grundsätzlich beim HJV anfordern kann.

 

Verfahren 2/21 RA (N. N. ./. HJV):

«1. Die Bewertung der DAN-Prüfung des Antragsstellers vom 30. Oktober 2021 wird aufgehoben, sofern sie die beiden Module „Kata" und „Boden" mit nicht bestanden ansieht.

2. Die Sache wird zur Neubescheidung an den Antragsgegner zurückverwiesen. Die Neubescheidung hat dabei innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung des Beschlusses unter Zugrundelegung der hierin maßgeblichen rechtlichen Würdigung zu erfolgen.»

 

Verfahren 1/21 RA (1. DJC ./. HJV):

Feststellung, daß die Beschlüsse der Sportwartetagung des HJV vom 10. Oktober 2021 nichtig sind.






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