1. Sämtliche Wahlen der Mitgliederversammlung vom 20. November 2022 waren nichtig (Az. 8/22 RA). Eine Feststellungsklage gegen die Feststellung der Nichtigkeit wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen (2-08 O 599/23, Urteil vom 20. 11. 2024). Damit ist die Nichtigkeit der Wahlen vom 20. November 2022 rechtswirksam und bestandskräftig festgestellt.
2. Sämtliche Wahlen und Beschlüsse der von Unbefugten geladenen vermeintlichen Mitgliederversammlung, die lediglich eine informelle, nicht beschlußfähige Versammlung eines Teils der Mitglieder war, vom 10. März 2024 waren nichtig. Auf dieser Versammlung wurde niemand wirksam gewählt (Az. 3/24 RA). Die Feststellung der Nichtigkeit ist rechtswirksam und bestandskräftig.
3. Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher sind (seit dem 20. November 2022) keine gesetzlichen Vorstände des HJV (Az. 8/23 RA sowie 3/24 RA). Von ihnen vorgenommene Maßnahmen sind im Innenverhältnis und im Außenverhältnis in jedem Falle auch gegenüber dem Deutschen Judo-Bund e. V., dem die einschlägigen Rechtsausschußbeschlüsse und Urteile staatlicher Gerichte vorliegen, sowie gegenüber dem lsb h nichtig.
4. Rainer Dötsch, Helmut Eckardt, Vanessa Feiling, Julia Gottwald, Christian Heck, Stefan Himmler, Farina Keller, Bettina Müller, Ervin Susnik, Michaelo Walter und Jannik Zettl gehören dem erweiterten Vorstand des HJV nicht an (Az. 3/24 RA). Von ihnen namens des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vorgenommene Maßnahmen sind nichtig.
5. Thomas Driedger, Jan Löwer, Sebastian Ortmann, Dr. Michael Richter, Benjamin Rottmann und Michael Zackor gehören dem Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. nicht an (Az. 3/24 RA).
6. Rudi Rittiger ist kein Kassenprüfer des Hessischen Judo-Verbandes e. V. (Az. 3/24 RA).
7. Personen, deren Wahl rechtswirksam und bestandskräftig als nichtig festgestellt wurde, wie es im Hessischen Judo-Verband e. V. der Fall ist, sind auch dann, wenn sie (noch) im Vereinsregister eingetragen sind, nicht befugt, rechtswirksam zu einer Mitgliederversammlung des HJV einzuladen. (Es können im Vereinsregister noch eingetragene, ehemals gültig gewählte, aber nicht mehr amtierende Vorstände bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer Mitgliederversammlung einladen. Dies ist jedoch bei gegebener Nichtigkeit der Vorstandsschaft von im Vereinsregister eingetragenen Personen wie im HJV nicht der Fall. Der Vereinsregistereintrag ist nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ.) Jede Einladung zu einer Mitgliederversammlung des HJV durch Olga Bagci, Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher führt aufgrund ihrer Gesetzwidrigkeit (Ladung durch Unbefugte) automatisch zur Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse und Wahlen dieser Versammlung (Reichert / Schimke / Dauernheim / Schiffbauer, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. 2024, Rdn. 4, 1211). Ladungsberechtigt ist der tatsächlich amtierende gesetzliche Vorstand (derzeit Kay Wolfgang Heger und Fridolin Heger).
8. Es hat den Anschein, daß dem Finanzamt Frankfurt am Main von Unbefugten vorsätzlich sachlich falsche Bilanzen über die Geschäftsjahre 2019 bis 2021 des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vorgelegt wurden, um so die gemeinnützigkeitswidrige Verausgabung von ausschließlich für eine gemeinnützige Verwendung vorgesehenen Mitteln des Hessischen Judo-Verbandes e. V. zu verschleiern und eine Verlängerung der Freistellung von der Körperschaftssteuer für diesen Zeitraum zu erschleichen. Die beantragte Freistellung für die Jahre 2019-2021 wurde seitens des Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt, obwohl das Finanzamt Kenntnis davon hatte, daß Mittel des Vereins für nicht gemeinnützige Zwecke ausgegeben worden waren, und sogar von einem Beamten des Finanzamtes, der im HJV als Kassenprüfer fungierte, mit einer ausführlichen Dokumentation darauf aufmerksam gemacht worden war. Weder gibt es bisher eine ordnungsgemäße Bilanz des Hessischen Judo-Verbandes e. V. für die Geschäftsjahre 2021 (und fortfolgende) noch wurde den Mitgliedern eine ordnungsgemäße Bilanz für das Geschäftsjahr 2021 vorgelegt. (Ein Bilanzentwurf für 2021 wurde im Jahr 2022 vom damals zuständigen Schatzmeister als sachlich falsch widerrufen, bevor er auf einer Mitgliederversammlung zur Diskussion und Abstimmung gestellt wurde.)
9. Seit Oktober 2025 wickelt der Hessische Judo-Verband e. V. offenbar sämtliche finanziellen Transaktionen über ein Anderkonto des Rechtsanwalts Dr. Michael Richter bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf ab. Den Mitgliedern des HJV ist nicht bekannt, ob es sich bei diesem Konto um ein Einzel- oder Sammelanderkonto handelt. Diese Vorgehensweise kann steuerlich und rechtlich problematisch sein. Der HJV muß als eingetragener Verein eine eindeutig nachvollziehbare Buchführung haben und eigene Konten führen, so daß seine Vermögensverwaltung transparent und nachvollziehbar ist (§ 259 BGB analog, steuerliche Dokumentationspflichten). Wenn Einnahmen und Ausgaben nicht eindeutig dem Verein zuzuordnen sind, kann dies als Verstoß gegen ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens bewertet werden und zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Darüber hinaus dürfte eine dauerhafte Nutzung eines Sammelanderkontos, sofern dies der Fall sein sollte, für eigene wirtschaftliche Transaktionen des HJV zweckwidrig sein. Eine Zweckverschleierung von Vermögen könnte ein Risiko für einen Geldwäschetatbestand und einen Verstoß des kontoführenden Rechtsanwalts gegen § 4 BORA (Fremdgelder und andere Vermögenswerte) darstellen. Würden darüber hinaus Gelder des HJV nicht transparent verwaltet, Zweckbindungen verletzt, steuerlich richtige Angaben wegen Intransparenz verunmöglicht oder Fördermittelgeber sowie Spender getäuscht, so könnten Tatbestände der §§ 263 und 266 StGB sowie § 370 AO in Betracht kommen. Bei nicht klar nachweisbarer Mittelverwendung, nicht ordnungsgemäßer Mittelverwaltung und der Verletzung von Transparenzpflichten könnte auch das zuständige Finanzamt dem HJV die Gemeinnützigkeit entziehen. Zudem ist festzuhalten, daß die nicht zur Vertretung des HJV berechtigten Personen dem Marburger Steuerbüro Heike Proelß unter Vortäuschung einer nicht gegebenen Vorstandsschaft ein Mandat für die Buchführung des HJV erteilten. Frau Heike Proelß war zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Mandats Geschäftspartnerin des Dr. Michael Richter, dem Betreiber des Anderkontos, der sich zudem eine Mitgliedschaft im Rechtsausschuß des HJV anmaßt.
10. Wenn nicht wirksam gewählte Personen die Gestaltungsmacht in einem eingetragenen Verein an sich reißen, indem sie über das Vereinsvermögen, die Geschäftsstelle und den Internetauftritt des Vereins verfügen und keine Übergabe an den tatsächlich im Amt befindlichen gesetzlichen Vorstand vornehmen, sondern stattdessen rechtswidrig ihre eigene Vorstandsschaft trotz rechtswirksam und bestandskräftig feststellter Nichtigkeit ihrer Wahl behaupten und sich als Vorstände gerieren, so können grundsätzlich durch ein solches, gegen das Vereinsrecht verstoßendes Verhalten u. a. die Straftatbestände der Untreue, der Unterschlagung, des Betrugs und auch der Urkundenunterdrückung verwirklicht werden:
a) Untreue (§ 266 StGB) könnte vorliegen, wenn Personen ohne Mandat oder Legitimation des Vereins, die sich lediglich auf einen die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse nicht wiedergebenden Vereinsregisterauszug stützen, Zugriff auf das Vereinsvermögen erhalten, sich Spesen auszahlen oder auszahlen lassen oder Entscheidungen über die Verwendung des Vereinsvermögens treffen und insoweit Pflichten der Vermögensbetreuung verletzen und dies zu einer Schädigung des Vereinsvermögens oder einem Risiko für den Verein führt.
b) Wenn unbefugte Personen sich als Verantwortliche ausgeben oder eine Vorstandsschaft vortäuschen, um Gelder zu erhalten oder gegen den Willen des Vereins Zugriff zu bekommen, kann Betrug vorliegen (§ 263 StGB).
c) Nimmt jemand ohne Berechtigung Vereinsgelder, Vereinsunterlagen und/oder Vermögensgegenstände eines Vereins an sich und gibt sie nicht heraus, kann dies den Straftatbestand der Unterschlagung verwirklichen (§ 246 StGB).
d) Sofern Unterlagen absichtlich zurückgehalten, vernichtet oder unzugänglich gemacht werden (beispielsweise Buchhaltung, Verträge oder Kontoauszüge), um die Kontrolle zu übernehmen, etwas zu verschleiern oder den tatsächlichen Vorstand zu blockieren, kann dies eine Urkundenunterdrückung darstellen (§ 274 StGB).
e) Des weiteren kann es eine Amtsanmaßung (§ 132 StGB) darstellen, wenn jemand öffentlich ein Amt (etwa als angeblicher gesetzlicher Vorstand oder angebliches Mitglied des Rechtsausschusses des HJV) ausübt, das er nicht innehat. Werden dabei gewählte Vorstände (oder Rechtsausschußmitglieder) blockiert, dürfte es zivilrechtlich eindeutig eine verbotene Eigenmacht darstellen.
Zivilrechtlich stellt ein solcher Fall einen Verstoß gegen § 26 BGB (Vertretungsbefugnis des Vorstands) dar. Nur der gewählte Vorstand darf den Verein vertreten. Keine Person, deren Wahl als nichtig festgestellt wurde, ist dazu befugt. Wenn nichtig gewählte Personen «die Macht übernehmen», ist das wirkungslos und rechtswidrig.
Wer dem legitimen Vorstand Unterlagen, Schlüssel, Konten oder Vermögen verweigert, handelt rechtswidrig und macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Am 18. 10. 2025 fand in Maintal eine Mitgliederversammlung des Deutschen Judo-Bundes e. V. (DJB) statt. Der DJB hat weniger als dreißig Mitglieder. Ihm gehören vor allem die Judo-Landesverbände als Mitglieder an. Die Mitglieder des DJB verfügen insgesamt über 56 Stimmen, dem Präsidium des DJB kommt auch eine Stimme zu, obwohl dieses keinen Mitgliedsbeitrag zahlt, so daß es in der Summe 57 Stimmen gibt.
Der Hessische Judo-Verband e. V. ist auf der Mitgliederversammlung des DJB nur stimmberechtigt, wenn zwei Mitglieder seines gesetzlichen Vorstandes anwesend sind. Eine Umgehung der Beschränkung der Satzung des HJV etwa dahingehend, daß zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes ein drittes mit einer alleinigen rechtlichen Vertretung beauftragen, ist rechtlich unzulässig.
Auf der Mitgliederversammlung des DJB vom 18. 10. 2025 war kein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes des HJV anwesend. Anwesend war lediglich Herr Michael Blumenstein, der entgegen geltendem Recht (die Beschlüsse 8/22 und 3/24 des Rechtsausschusses des HJV, die satzungsgemäß und rechtswirksam feststellen, daß Herr Blumenstein kein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes des HJV ist, liegen dem DJB vor und sind diesem somit bekannt, so daß dieser sich nicht auf den veralteten, zudem sachlich falschen Vereinsregistereintrag des HJV vom März 2023 berufen kann), der selbst dann, wenn er einer der gesetzlichen Vorstände wäre, den HJV alleine nicht vertreten und insbesondere nicht dessen Stimmrecht wahrnehmen dürfte.
Dennoch ließ es der DJB zu, daß Michael Blumenstein ohne Vertretungsberechtigung den HJV auf der Mitgliederversammlung vertrat und von dem Stimmrecht des HJV, dem vier der auf der Versammlung laut Protokoll vertretenen 55 Stimmen zukamen, Gebrauch machte. Damit dürften die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des DJB vom 18. 10. 2025 nichtig sein und keine Rechtswirkung entfalten, zumal der dem DJB bekannte gesetzliche Vorstand des HJV nicht zu dieser Mitgliederversammlung geladen wurde. Nichtigkeit tritt ipso facto ein, ein Gericht stellt das Eintreten lediglich fest.
Unter dem Namen der Bettina Müller, die sich als Mitglied des Gesamtvorstands des Hessischen Judo-Verbandes e. V. geriert, ohne wirksam in dieses Amt gewählt worden zu sein, erfolgte am 31. Oktober 2025 eine Veröffentlichung auf hessenjudo.de, die mehrere unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.
1. Es ist unwahr, daß es sich bei dem Konto DE39 5335 0000 0015 0138 00 bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf um eine Kontoverbindung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. handele. Es handelt sich vielmehr um ein privates Anderkonto des Rechtsanwaltes Dr. Michael Richter.
2. Es ist unwahr, daß der HJV seine Kontoverbindung ‘gewechselt’ habe. Die Kontoverbindung des HJV wurde von der Kreissparkasse Groß-Gerau gekündigt. Die Sparkasse Hanau bot dem HJV an, durch eine Eigenkündigung einer Kündigung des Kontos durch die Sparkasse Hanau zuvorzukommen. Der HJV verfügt seit dem 1. Oktober 2025 über keine eigene Kontoverbindung.
3. Es ist unwahr, daß der Präsident des 1. DJC der Sparkasse Hanau «gedroht» habe. Die Sparkasse Hanau hat nach Prüfung der Vertretungsberechtigung des HJV durch ihre Rechtsabteilung mitgeteilt, daß sie das Konto des HJV nicht länger führen wolle.
4. Daß Sven Deeg, Olga Bagci, Michael Blumenstein und Stefan Teucher keine gesetzlichen Vorstände des HJV und insofern nicht zu dessen Vertretung berechtigt sind, ist keine «Behauptung» des Präsidenten des 1. DJC, sondern geltendes Recht.
Der HJV hat in seiner Satzung von seiner grundgesetzlich garantierten Vereinsautonomie Gebrauch gemacht und einen Rechtsausschuß installiert, der als vorgeschaltete Gerichtsbarkeit für Vereinsangelegenheiten zuständig ist. Dieser Rechtsausschuß hat das satzungsgemäße Recht, in Angelegenheit des HJV Recht zu sprechen und die sofortige Wirksamkeit seiner Beschlüsse für den HJV und alle seine Mitglieder zu beschließen.
Aufgrund der Existenz des Rechtsausschusses des HJV dürfen staatliche Gerichte (außer in Eilverfahren) über Vereinsangelegenheiten des HJV nicht direkt urteilen, soweit der Rechtsausschuß als vorgeschaltete Gerichtsbarkeit zuständig ist. Die Entscheidungen des Rechtsausschusses des HJV können innerhalb einer Frist vor einem staatlichen Gericht auf dem Wege einer Feststellungsklage angegriffen werden. Dabei kommt dem staatlichen Gericht kein eigene Gestaltungskompetenz in Vereinsangelegenheiten des HJV zu. Es entscheidet lediglich, ob ein Beschluß des Rechtsausschusses des HJV gegebenenfalls ganz oder in Teilen unwirksam ist. Wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen, sind Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV in Vereinsangelegenheiten sofort rechtswirksam. Daß ein staatliches Gericht, sofern es mittels einer Feststellungsklage angerufen wird, die Unwirksamkeit von Beschlüssen des Rechtsausschusses des HJV feststellen kann, ändert nichts daran, daß diese bis zu einem eventuellen gegenteiligen Beschluß eines ordentlichen Gerichts wirksam sind. (Im Falle eines Schiedsgerichts, das es im HJV nicht gibt, sind Beschlüsse nicht nur rechtswirksam, sondern nach Verkündung auch sogleich bestandskräftig, stehen aber grundsätzlich auch der Überprüfung durch staatliche Gerichte offen.)
Die Nichtigkeit einer Wahl eines Vereinsvorstands ergibt sich nicht aus dem Beschluß eines Rechtsausschusses oder eines staatlichen Gerichts. Sie tritt von selbst ein. Der Rechtsausschuß oder ein staatliches Gericht stellen die (bereits gegebene) Nichtigkeit lediglich fest. Stellt der Rechtsausschuß die Nichtigkeit einer Wahl fest, so kann ein gegen dessen Beschluß angerufenes staatliches Gericht urteilen, ob der Feststellungsbeschluß des Rechtsausschusses wirksam oder unwirksam ist, aber nicht selbst in einem Hauptsacheverfahren etwa die Nichtigkeit feststellen, da diese Kompetenz bei der Vorschaltgerichtsbarkeit des HJV liegt.
Bereits mit Beschluß 8/22 RA vom 31. August 2023 stellte der Rechtsausschuß fest, daß Olga Bagci zu keiner juristischen Sekunde Schatzmeisterin des HJV war und die Wahlen von Michael Blumenstein, Sven Deeg und Stefan Teucher vom 20. November 2022 nichtig waren. Der Rechtsausschuß machte von seinem satzungsgemäßen Recht Gebrauch, das vereinsinterne Vorschaltverfahren zu beenden und den Weg zur staatlichen Gerichtsbarkeit freizugeben. Er hob die aufschiebende Wirkung einer Berufung im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten im Rahmen seiner ihm durch die Satzung verliehenen Kompetenz auf.
Gegen diesen Beschluß wurde Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Die von vier Parteien gemeinsam vorgebrachte Feststellungsklage gegen den Beschluß 8/22 RA wurde vom Landgericht Frankfurt am Main mit am 20. 11. 2024 verkündetem Urteil abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt (2-08 O 599/23). Die Kläger, darunter Sven Deeg und Stefan Teucher, legten keine Berufung ein. Damit ist dieses Urteil rechtskräftig. An der Rechtswirksamkeit des Beschlusses 8/22 RA hat sich somit nichts geändert. Er ist seit seiner Verkündung rechtswirksam, inzwischen auch bestandskräftig und für alle Mitglieder des HJV sowie den HJV selbst bindend.
Mit Datum vom 2. September 2024 hat der Rechtsausschuß des HJV in einem weiteren Verfahren rechtswirksam beschlossen (und die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Berufung ausgeschlossen), daß die auf der vermeintlichen Mitgliederversammlung des HJV vom 10. März 2024 durchgeführten Wahlen, Beschlüsse, Bestätigungsbeschlüsse und Entlastungen nichtig sind, weil beide Ladungen zu dieser Versammlung gesetzeswidrig erfolgten, und eine aufschiebende Wirkung einer eventuellen Berufung ausgeschlossen. Dieser Beschluß ist bis zu einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung eines staatlichen Gerichts seit seiner Verkündung rechtswirksam und für den HJV und dessen Mitglieder bindend.
5. Bettina Müller behauptet, das Landgericht Frankfurt am Main habe in einem «unmißverständlichen Urteil» bestätigt, daß zumindest Sven Deeg und Michael Blumenstein wirksam zu Vorständen des HJV gewählt worden seien. Diese Tatsachenbehauptung ist falsch. In einem Einstweiligen Verfügungsverfahren des HJV gegen Michael Blumenstein hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. 2. 2024 eine sofortige Beschwerde des HJV gegen ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 31 C 4371/23), das den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen Michael Blumenstein abgelehnt hatte, zurückgewiesen, da keine Prozeßfähigkeit des HJV gegeben sei. Aus einer solchen Zurückweisung aus formalen Gründen folgt im deutschen Recht keine materielle (inhaltliche) Feststellung. Das Urteil lautet wie folgt:
«1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. 12. 2023, Az. 31 C 4371/23, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.01.2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.700,00 Euro festgesetzt.»
Die von Bettina Müller behaupteten Feststellungen sind nicht Gegenstand dieses Urteils. Bei diesem Verfahren handelte es sich nicht um eine Feststellungsklage gegen einen Beschluß des Rechtsausschusses des HJV. Zu den Vertretungsverhältnissen im HJV erging durch dieses Urteil keine rechtswirksame Feststellung. Hierzu hätte es einer Feststellungsklage gegen den Beschluß 8/22 RA bedurft. Eine solche Klage lag vor und wurde vom Landgericht Frankfurt am Main, wie ausgeführt, mit Datum vom 20. 11. 2024 (und damit nach dem von Frau Müller wahrheitswidrig wiedergegebenen Urteil des Landgerichts vom 21. 2. 2024) abgewiesen.
Unabhängig davon dürfte für die Kreissparkasse Hanau und deren Entscheidung, das Konto des HJV nicht weiter führen zu wollen, der Beschluß 3/24 RA des Rechtsausschusses des HJV vom 2. September 2024 ausschlaggebend gewesen sein. Dieser Beschluß erging Monate nach der von Frau Müller angeführten Klageabweisung. Weshalb sie vermeint, daß ein Urteil, aus dem keine materielle Feststellung zur Vorstandsschaft im HJV folgt, einen über ein halbes Jahr später ergangenen Beschluß des Rechtsausschusses des HJV hätte aufheben können, ist mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar.
6. Unsubstantiiert und wahrheitswidrig behauptet Bettina Müller des weiteren, der Präsident des 1. DJC urteile «über Recht und Unrecht ein weiteres Mal selbst». Der Präsident des 1. DJC hat an den Beschlüssen 8/22 RA und 3/24 RA nicht mitgewirkt und war auch kein Mitglied des Rechtsausschusses des HJV. Das Anführen eines rechtswirksamen Beschlusses des Rechtsausschusses des HJV, der geltendes Recht ist, ist etwas anderes als das, was Bettina Müller dem Präsidenten des 1. DJC wahrheitswidrig unterstellt.
7. Die Tatsachenbehauptung, der 1. DJC und dessen Mitglieder seien derzeit von allen Veranstaltungen des HJV infolge einer Sperre ausgeschlossen, ist falsch. Das amtierende Präsidium des HJV hat keinen solchen Beschluß gefaßt, es wurde keine wirksame Sperre gegen den 1. DJC verhängt. Die Gruppe um Sven Deeg hat keine Befugnis, Vorstandsbeschlüsse des HJV zu fassen und eine derartige Sperre zu verhängen. Da dennoch eine solche Sperre von Bettina Müller auf hessenjudo.de publiziert wurde, hat der 1. DJC satzungsgemäß den dafür zuständigen Rechtsausschuß des HJV angerufen. Sofern Mitglieder des 1. DJC aufgrund dieser behaupteten «Sperre» von Wettkämpfen ausgeschlossen werden sollten, wird dies gegebenenfalls die rechtliche Annullierung aller betreffenden Wettkampfergebnisse zur Folge haben.
Die Geschäftsstelle des HJV war trotz mehrfacher Aufforderung bisher nicht in der Lage, dem 1. DJC eine dem HJV und dessen tatsächlichem gesetzlichen Vorstand zuzurechnende Kontoverbindung anzugeben. Deswegen hat der 1. DJC seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch nicht überwiesen. Sobald ihm eine entsprechende Kontoverbindung mitgeteilt wird, wird er den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichten. Zu einer Zahlung auf ein Konto, das nicht dem HJV zuzurechnen ist oder der alleinigen Kontrolle durch für den HJV nicht vertretungsbefugte Personen unterliegt, hat der 1. DJC keine Veranlassung.
Das zuständige Frankfurter Finanzamt hat die Gemeinnützigkeit des HJV für den Zeitraum 2019-2021 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung verlängert, obwohl in diesem Zeitraum zur gemeinnützigen Verwendung bestimmte Mittel des Hessischen Judo-Verbandes e. V. in fünfstelliger Höhe zur nicht gemeinnützigen Förderung von Zwecken der privaten Lebensführung zweier Privatpersonen aufgewandt worden waren, die dem ausschließlich gemeinnützig zu verwendenden Vereinsvermögen des HJV bislang nach wie vor nicht wieder zugeführt worden zu sein scheinen.
Dies legt den Verdacht nahe, daß dem Finanzamt sachlich falsche Bilanzen vorgelegt worden sein könnten, zumal es für das Jahr 2021 (ebenso wie für die Folgejahre) bislang keine den Mitgliedern vorgelegte und von diesen beschlossene Bilanz des HJV gibt. Die Bilanzen der Jahre 2019 und 2020, die der Mitgliederversammlung des HJV vorgelegt und von dieser beschlossen wurden, verstoßen gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit. Sie sind sachlich falsch und daher zurückzuziehen.
Sven Deeg hat im September 2024 vor mehreren Vereinsvertretern von einer zum Jahresende des Jahres 2024 drohenden Insolvenz des HJV gesprochen. Diese trat bekanntlich nicht ein. Die nicht gemeinnützige Verausgabung von Teilen des gemeinnützigen Vereinsvermögens über mehrere Jahre und deren vorsätzliche Verschleierung birgt indes tatsächlich die Gefahr einer möglichen Insolvenz des HJV in sich, sofern die Vorkommnisse nicht aufgearbeitet werden und alles wieder in Ordnung gebracht wird.
Daß sich vier Personen, die geradezu daran zu kleben scheinen, sich als angebliche Vorstände des HJV zu gerieren, über rechtswirksame Beschlüsse des Rechtsausschusses des HJV zu stellen belieben und sich als Vorstände des HJV gerieren, ohne dies zu sein, könnte den Tatbestand des verbandsschädigenden Verhaltens erfüllen. Sofern sie auch als angebliche Vertreter des HJV auf Mitgliederversammlungen des DJB erscheinen, dort mitdiskutieren und für den HJV abstimmen, kann dies auch die Nichtigkeit sämtlicher Wahlen und Beschlüsse der betreffenden Mitgliederversammlungen des Deutschen Judo-Bundes zur Folge haben.
Am 23. Juni 2024 fand in Bad Homburg vor der Höhe eine Versammlung statt, zu der mit der Vorgabe, es handele sich um eine Jugendversammlung, Personen eingeladen hatten, die zum Ladungszeitpunkt und derzeit kein Vorstandsamt im Bereich des HJV innehaben (Beschluß 3/24 RA des Rechtsausschusses des Hessischen Judo-Verbandes e. V.). Deswegen handelte es sich bei dieser Versammlung nicht um eine Jugendversammlung des HJV und konnten auf ihr auch keine gültigen Beschlüsse gefaßt werden. Folgerichtig bestritt der Judoclub Petersberg e. V. die Ordnungsgemäßheit dieser Versammlung und wies darauf hin, daß auf ihr weder gültige Wahlen durchgeführt noch wirksame Beschlüsse gefaßt werden könnten. Auch der Judoverein Bad Hersfeld bestritt, daß ordnungsgemäß zu dieser Versammlung geladen worden sei. Auf der Versammlung waren ohnehin nur 24 von rund 200 Mitgliedern des HJV vertreten, und einige von ihnen bestritten, wie ausgeführt, daß es sich um eine ordnungsgemäß geladene Jugendversammlung des HJV handele. Der 1. DJC als Mitglied des HJV nahm wie auch andere HJV-Mitglieder nicht an dieser Versammlung teil, da rechtlich klar erkennbar war, daß es sich nicht um eine Jugendversammlung des HJV, sondern lediglich um ein unverbindliches, beschlußunfähiges Treffen einiger Vereinsvertreter handelte.
Aufmerksamkeit verdient indes eine Aussage, die laut «Protokoll» (S. 4 oben) dieser Versammlung Sven Deeg auf ihr getätigt haben soll:
«Sven Deeg berichtete das [sic!] das letzte Jahr eine Ausnahme im HJV gewesen wäre. Man hätte im HJV momentan ein defizitäres Konto. Durch die schwierige rechtliche Situation, die es zwischendurch gab, haben Vereine ihre Abgaben nicht gezahlt und anderweitige Rechnungen wurden nicht geschrieben. Zusätzlich muss Geld für Rechtsanwälte bereitgehalten werden.»
Dies ist bemerkenswert, da derselbe Sven Deeg bei anderer Gelegenheit Mitglieder des HJV informiert hatte, daß zumindest zwei Anwälte, die Dres. Joachim Bechtold und Michael Richter, ausnahmslos pro bono (zu deutsch ‘kostenlos’) für den HJV tätig seien und insofern keine Kosten für deren Tätigwerden anfielen. Ein ordnungsgemäßes Mandat des HJV wurde den beiden Anwälten ohnehin zu keinem Zeitpunkt erteilt. Es mag eine Mandatserteilung durch Personen gegeben waren, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren, den HJV gesetzlich zu vertreten (s. die Beschlüsse 8/22 RA, 1/24 RA und 3/24 RA des Rechtsausschusses des HJV). Die finanzielle Lage des HJV bleibt vorerst unklar, da die Mitglieder keine aktuellen Informationen erhalten. Insolvenzantrag scheint bisher nicht gestellt worden zu sein.
Auch am 15. September 2024 äußerte Sven Deeg gegenüber mehreren Vertretern von Mitgliedsvereinen des HJV im Indikativ, daß der HJV bereits im November 2024 insolvent sei, falls nicht am 15. September 2024 Beschlüsse gefaßt würden, die neue Einnahmen für den HJV hervorbrächten. Am 15. September 2024 wurden keine derartigen Beschlüsse gefaßt und konnten auch nicht gefaßt werden, da es sich nicht um eine Mitgliederversammlung des HJV handelte. In der Folge vorgebrachte Fragen von Mitgliedern des HJV nach den Gründen für das angekündigte Eintreten einer Insolvenz und nach der Art und Höhe der Anwaltskosten blieben bisher unbeantwortet.
Der DJB hat dem neuen Präsidium am 15. September 2023 die Einladungsunterlagen zur nächsten Mitgliederversammlung des DJB zukommen lassen. Der lsb h hat dem seitens des HJV beauftragten Rechtsanwalt am 15. September 2023 mitgeteilt, daß die Zugangskarten der nichtig gewählten Personen zur Geschäftsstelle des HJV am 14. September 2023 gesperrt wurden. Die Dachverbände des HJV sind grundsätzlich bestrebt, sich aus innerverbandlichen Angelegenheiten des HJV herauszuhalten.
Der Anwalt des HJV erhält vom zuständigen Finanzamt für Körperschaften auf Anfrage die Auskunft, daß der HJV bisher keinen Antrag auf Verlängerung der Freistellung von der Körperschaftssteuer («Gemeinnützigkeit») für die Jahre 2019 bis 2021 eingereicht und auch keine Fristverlängerung beantragt hat. Fristablauf war am 31. August 2023. Fristverlängerung wurde erstmalig am 14. September 2023 beantragt und für einen Monat gewährt.
Ein Verlust der Gemeinnützigkeit des HJV muß nicht, aber kann die Gemeinnützigkeit aller Vereine gefährden, die dem HJV als Mitglieder angeschlossen sind (so ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2014, Az. 6 K 1449/12).
Nachdem am 12. September 2023 auf www.hessenjudo.de die aktuelle Zusammensetzung des Präsidiums und eine Information des derzeitigen Präsidiums an die hessischen Judoka veröffentlicht worden war, wurde die Seite am 13. September 2023 unter Verstoß gegen u. a. § 202a StGB von Unbefugten gehackt. Das strafbewehrte Vergehen wurde der zuständigen Stelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist angezeigt. Nach zeitweiser Neutralisierung des Hackerangriffs mit Hilfe des Providers in der Nacht vom 14. auf den 15. September brachten die Hacker am 15. September 2023 die Seite kurz darauf erneut unter ihre Kontrolle.
Die Hacker schalteten der Seite einen irreführenden Text vor, daß diese gehackt und daher vorübergehend vom Netz genommen worden sei, um so offenbar den falschen Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der Stillegung der Seite um eine Maßnahme des dazu befugten aktuellen Präsidiums. In Wahrheit stammt dieser Text jedoch von den Hackern selbst, die auf diesem Wege möglicherweise das Sportgeschehen im HJV lahmzulegen versuchen. Das Präsidium des HJV ist bemüht, die HJV-Seite kurzfristig wieder frei zugänglich ins Netz zu stellen.
Auf einer Gesamtvorstandssitzung werden u. a. folgende Beauftragungen beschlossen:
— Beauftragter für das Kampfrichterwesen: Roberto Linke
— Beauftragter für das Lehrwesen: Tayeb Adnane
— Beauftragter für das Prüfungswesen: Nils Häusler
— Kata-Beauftragte: Birgit Martin
Der Kata-Beauftragte Werner E. Müller wird mit sofortiger Wirkung abgewählt, seine Bestellung widerrufen.
Der Gesamtvorstand wird die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs sowie des Lehr- und Prüfungswesens bis zur nächsten Mitgliederversammlung sicherstellen. Deswegen hat er beschlossen, Kay Heger, der auch als Bezirksjugendwart Nord fungiert, als Beauftragten für die Organisation, Durchführung und sportliche Leitung folgender Veranstaltungen zu bestellen:
— Hessische Einzelmeisterschaften U11 und U13 sowie Hessischer Jugendpokal U15 am 23. und 24. September 2023 in Neuhof;
— Bezirkskämpfe der Jugend und Hessische Einzelmeisterschaften der Frauen und Männer am 14. Oktober 2023 in Vellmar;
— sämtliche weiteren Turniere, die im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des HJV stattfinden werden.»
Die Meldeadresse für alle Meisterschaften ist in Änderung der erfolgten Ausschreibungen ab sofort folgende:
bezirk-nord@hessenjudo.de
Am 8. September 2023 gibt Sven Deeg im Rahmen einer Videokonferenz der bis zum 5. September 2023 faktisch als Vorstände des HJV aufgetretenen, nichtig gewählten Personen bekannt, daß vor Gericht sogleich eine Einstweilige Verfügung gegen den Beschluß des Rechtsausschusses beantragt, jedoch erstinstanzlich abgelehnt wurde. Die Nachricht traf am 8. September 2023 ein. Das Gericht folgt dem Beschluß des Rechtsausschusses auf Feststellung der Nichtigkeit der Vorstandswahlen. Hinzugezogene Anwälte raten davon ab, eine Klage vor Gericht gegen den Beschluß des Rechtsausschusses weiter zu verfolgen, da dies wohl kaum Aussichten auf Erfolg hätte.
Felix Martin (JC Hünfelden) wird auf einer Gesamtvorstandssitzung zum Vizepräsidenten für Verwaltung des HJV gewählt und nimmt die Wahl an. Klaus Gilbert wird zum Referenten für Breitensport gewählt. Auch er nimmt seine Wahl an.
Am 6. 9. 2023 gingen den Parteien in den Verfahren 8/22 RA und 2/23 RA die Entscheidungen des Rechtsausschusses zu.
Mit Beschluß vom 3. 5. 2023 stellte der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. fest, daß sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Kampfrichterversammlung des HJV vom 21. Januar 2023 nichtig sind und keine Rechtskraft entfalten. Somit ist das Amt des Kampfrichtereferenten des HJV spätestens seit dem 21. Januar 2023 vakant. (Die letzte Wahl fand im Jahr 2019 statt.)
Mit Beschluß vom 31. 8. 2023 stellte der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. im Verfahren 8/22 RA fest:
1. Die Wahl von Frau Olga Bagci zur Schatzmeisterin und zum Mitglied des Präsidiums des HJV vom 20. November 2022 ist nichtig. Frau Bagci war zu keiner juristischen Sekunde Schatzmeisterin des HJV.
2. Die Wahlen der Herren Sven Deeg, Michael Blumenstein und Stefan Teucher zu Mitgliedern des Präsidiums des HJV vom 20. November 2022 sind nichtig.
3. Die Wahlen von Petra Seibert, Jannik Zettel, Bettina Müller, Ervin Susnik, Michaelo Walter, Rainer Dötsch und Christoph Vetter zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes des HJV sind nichtig.
4. Das allein von Sven Deeg und Nadine Okamoto unterzeichnete Protokoll der Mitgliederversammlung des HJV vom 20. November 2022 ist noch kein gültiges Protokoll der Versammlung.
5. Eine Berufung vor der Mitgliederversammlung des HJV wird nicht zugelassen. Beiden Parteien steht der Weg zu einem ordentlichen Gericht offen.
6. Die aufschiebende Wirkung der Berufung im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten wird aufgehoben.
7. Der Rechtsweg im Hessischen Judo-Verband e. V. ist damit beendet.
8. Die Kosten des Verfahrens trägt der Hessische Judo-Verband e. V.
Nichtig sind des weiteren alle Kooptionen in den Gesamtvorstand, die die nichtig Gewählten vorgenommen haben. Damit verbleibt der Schatzmeister als alleiniges Mitglied des Präsidiums und des Gesamtvorstandes des HJV.
Die Hausbank des HJV sperrt sogleich den Zugriff der bisher als faktische Vorstände auftretenden Personen auf das Verbandskonto. Sie können und dürfen keine Überweisungen mehr tätigen.