Budo Frankfurt
Letzte Änderung: 6.9.2023
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Aus dem Hessischen Judoverband (HJV)

Versammlungen

Sportwartetagungen — Sportwarte




10.10.2021: Alle Beschlüsse der Sportwartetagung des HJV vom 10. Oktober 2021 nichtig


In Sport in Hessen 18 vom 11. 9. 2021, S. 35, wurde nicht fristgerecht und zudem an ‘versteckter Stelle’ — der Fehler geht nicht auf den HJV zurück — zu einer Sportwartetagung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. am 10. Oktober 2021 in Frankfurt am Main eingeladen. Auf einer Veröffentlichung auf der Internetseite des HJV stand zu lesen, daß die Unterlagen zu dieser Versammlung im registrierten Mitgliederbereich der HJV-Seite veröffentlicht worden seien. Bis zum Vortag der Versammlung stand dort unter dem Menüpunkt «Versammlungen» allerdings als letzter Eintrag die erste Einladung zur Sportwartetagung des Jahres 2019. Eine Rückfrage ergab, daß die Unterlagen zur Sportwartetagung des Jahres 2021 irrtümlich unter einem anderen Menüpunkt eingestellt worden waren, unter dem sie wohl kaum jemand gesucht haben dürfte.
    Dementsprechend stellte der Rechtsausschuß des HJV mit Beschluß vom 1. März 2022 fest (Az. 1/21 RA):

«Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse, gefaßt während der Sportwartetagung am 10. Oktober 2021, nichtig — hilfsweise unwirksam — sind.»

    Gegen diesen Beschluß wurde seitens des HJV kein Rechtsmittel eingelegt. Er ist daher bestandskräftig. Aus der Begründung geht hervor, daß alle Beschlüsse, die auf Sportwartetagungen gefaßt wurden, zu denen auf Grundlage der in der Wettkampfordnung beschriebenen Modalitäten der Einladung zu Sportwartetagungen eingeladen wurde, nichtig sind, da die Einladungsmodalitäten nicht in einer nachrangigen Vereinsordnung, sondern ausschließlich in der Satzung des Vereins geregelt werden dürfen. Daher gelten derzeit die Vorschriften der Satzung für die Einladung zu Mitgliederversammlungen auch für Sportwartetagungen.

13.10.2019: Formfehlerhaft einberufene Sportwartetagung des HJV


Die Sportwartetagung des Hessischen Judo-Verbandes e. V., die am 13. Oktober 2019 stattfand, war aufgrund eines schwerwiegenden Formfehlers der Ladung nicht in der Lage, Beschlüsse zu fassen. Der einzige vorliegende Beschlußantrag wurde daher zurückgezogen.
    Auf der Tagung wurde deutlich, daß einige Vereinsvertreter noch immer der irrigen Meinung anhängen, daß Judoka, die ihren Verein mitten in einem Kalenderjahr wechseln, in der Folge drei Monate für die Teilnahme an Wettkämpfen gesperrt seien. Dies ist unzutreffend. In Hessen kann jeder Judoka jederzeit — auch mehrmals im Jahr — den Verein wechseln, ohne daß dies eine Wettkampfsperre zur Folge hat. Da die Mitgliederversammlung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. bereits vor einigen Jahren das höherrangige Verbandsrecht des Deutschen Judo-Bundes e. V. — und zwar nicht nur alle Ordnungen, sondern auch die Satzung des DJB — aus ihrer Satzung gestrichen hat, entfalten die Satzungen und Ordnungen des DJB im Zuständigkeitsbereich des HJV keine Wirkung. Insbesondere gilt die Paßordnung des DJB für Sportler, die einem Mitgliedsverein des HJV angehören, nicht. Daher dürfen hessische Judoka im Falle eines Vereinswechsels von ihren Vereinen oder dem HJV nicht gesperrt werden. Der HJV ist vielmehr verpflichtet, einen Vereinswechsel eines hessischen Sportlers taggenau, wie von diesem gewünscht, zu bestätigen, während der entlassende Verein ohne Rechtfolgen für den Sportler das Ende der Mitgliedschaft (zum Beispiel zum Jahresende) bestätigen kann. Die Rechtslage ist eindeutig, weswegen auch der Rechtsausschuß des Hessischen Judo-Verbandes e. V. in einem entsprechenden Fall gegen einen hessischen Judo-Verein entschied und feststellte, daß ein Judoka, der von diesem Verein zu einem anderen gewechselt war, wegen dieses Wechsels nicht gesperrt werden durfte.

19.8.2018: HJV-Präsidium sagt ‘Ligatagung’ wieder ab


Zu Beginn der sogenannten ‘Ligatagung’ am 19. August 2018 erläuterte HJV-Präsidiumsmitglied Roland Denkewitz die Gründe des Einspruchs eines Vereins gegen die von den beiden Sportwarten ohne Grundlage in den Statuten des HJV einberufene ‘Ligatagung’ und erklärte diese sogleich wieder für beendet und abgesagt. Das HJV-Präsidium hat nach Prüfung des Einspruchs richtig reagiert.

27.1.2018: Ein schwarzer Tag für die Frauen im hessischen Judo: Rückblick auf die HJV-Sportwartetagung vom 7. 10. 2017 in Wiesbaden


Aufgrund einer Satzungsänderung war die Sportwartetagung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. vom 7. 10. 2017 in Wiesbaden erstmals berechtigt, die Wettkampfordnung des HJV zu ändern. Obwohl sie nur von wenigen Vereinsvertretern besucht wurde — zu Beginn der Tagung waren gerade einmal 13 Vereine mit lediglich 220 Stimmen vertreten, im weiteren Verlauf erhöhte sich die Stimmenzahl dann unwesentlich auf 237 Stimmen —, nahmen es sich die anwesenden Vereinsvertreter heraus, die erst im im Juni 2017 von einer gut besuchten Mitgliederversammlung des HJV beschlossene Wettkampfordnung in wesentlichen Punkten und ohne Erfordernis entgegen dem eindeutigen Votum vom Juni 2017 zu ändern und sich selbst, so Sven Grünewald als Vertreter des Judo-Clubs Bergen-Enkheim, für repräsentativ zu erklären, da die wenigen anwesenden Teilnehmer im Gegensatz zur Mehrheit der vorangegangenen Mitgliederversammlung angeblich die wahren leistungssportorientierten Vereine innerhalb des HJV repräsentierten. Es liegt auf der Hand, daß diese Behauptung nicht zutraf, und außerdem ist die Wettkampfordnung des HJV ja bei weitem nicht nur für «leistungssportorientierte» Vereine, sondern für alle Mitgliedsvereine des HJV gedacht. Dies war den Anwesenden jedoch einerlei, und sie änderten ohne Bedenken Beschlüsse, die von der erst kurz zuvor stattgefundenen Mitgliederversammlung nach langer Diskussion mit deutlicher Mehrheit beschlossen worden waren, wobei von einigen Teilnehmern das inhaltlich wie sprachlich verquere Argument zu hören war, man würde doch nur «pro Sport handeln».
    Die Mitgliederversammlung des HJV hatte es Frauen ermöglicht, im Jahr 2017 auch in Männermannschaften der Bezirks- und Landesligen in ihrer jeweiligen Gewichtsklasse zu starten. In der Landesliga traten daraufhin etliche Frauen in gemischten Mannschaften an und gewannen auch häufig gegen ihre männlichen Gegner; bisweilen kämpften in derselben Gewichtsklasse auch Frauen gegeneinander. Eine dreißigjährige Breitensportlerin aus Frankfurt am Main, die infolge ihrer Berufstätigkeit als Ärztin in der Regel nur einmal wöchentlich zu trainieren pflegt, besiegte sogar einen Bundesligakämpfer mit Ippon. Das hat vielen Frauen gefallen und sie motiviert, das hat die Landesliga attraktiver gemacht und das hat eine außerordentlich große Werbung für den Judo-Sport bedeutet.
    Aber es darf eben nicht sein, was nach dem Willen mancher konservativer Vertreter des Patriarchats nicht sein soll. Sowohl der Turnverein 1893 Marsberg e. V. als auch der Judo-Club Petersberg e. V. beantragten daher zur Sportwartetagung, es den Frauen wieder zu verbieten, gegen Männer kämpfen zu dürfen. Der Turnverein 1893 e. V. hielt es sogar für «unmoralisch», wenn ein Mann «gegen eine körperlich unterlegene Frau» kämpfe. Daß die «körperlich» angeblich «unterlegenen Frauen» dank ihrer besseren Judo-Technik in der Landesliga 2017 eine Reihe von Kämpfen gegen Männer gewonnen hatten, konnte dieses patriarchale Vorurteil nicht erschüttern. Es nutzte nichts, daß die einzig anwesende Frau dafür warb, diese Entscheidung doch bitte den Frauen zu überlassen und es ihnen nicht zu verbieten, in Männermannschaften mitzukämpfen. Es nutzte nichts, daß darauf hingewiesen wurde, daß es seit vielen Jahren keine hessische Frauenliga gibt und somit die weiblichen Judoka entweder in Männermannschaften oder gar nicht kämpfen können. Es nutzte nichts, darauf hinzuweisen, daß Frauen in vielen hessischen Vereinen in so gut wie jeder Trainingseinheit gegen Männer kämpfen und dabei auch oft gewinnen. Es nutzte nichts, daran zu erinnern, daß eine deutliche Mehrheit der HJV-Mitglieder auf der vorherigen Mitgliederversammlung nach ausführlicher Diskussion entschieden hatte, die Möglichkeit, daß Frauen in Männermannschaften auf Bezirks- und Landesebene mitkämpfen dürfen, nicht aus der Wettkampfordnung zu streichen, wie es von einem für seine patriarchalen Positionen bekannten Vereinsvertreter zu dieser Versammlung beantragt worden war.
    Mit 108 Stimmen der Anwesenden wurden auf der Sportwartetagung beschlossen, daß Frauen ab sofort nicht mehr in den hessischen Ligen in Männermannschaften mitkämpfen dürfen. Für die Beibehaltung dieses Rechts der Frauen wurden lediglich 60 Stimmen — davon entfielen 28 Stimmen auf den 1. DJC — abgegeben, außerdem gab es 32 Enthaltungen. Es überraschte, daß der Judo-Club Wiesbaden 1922 e. V., der sich noch im Juni 2017 für das Recht der Frauen auf Kampfteilnahme ausgesprochen hatte, nunmehr eine gegenteilige Auffassung vertrat und dafür stimmte, den Frauen das Teilnahmerecht an Ligakämpfen der Männer wieder zu entziehen.
    Kraft ist das Produkt aus Masse und Beschleunigung. Eine technisch versierte, gut trainierte Judoka ist ohne weiteres in der Lage, einen Mann in ihrer eigenen Gewichtsklasse, der im wesentlichen die gleiche Masse wie sie auf die Waage bringt, zu besiegen. Dies ereignet sich in Vereinstrainingseinheiten jeden Tag, und die hessische Landesliga 2017 hat gezeigt, daß es eben auch unter harten Wettkampfbedingungen passiert. Es ist schade, daß die hessischen Judoka offenbar derart große Angst vor den weiblichen Judoka haben und ihnen ihre Erfolge nicht gönnen, daß sie vermeinen, sich durch Teilnahmeverbote vor weiblicher Konkurrenz schützen zu müssen. Frauenfreundlicher ist das hessische Judo durch diese Entscheidung der Sportwartetagung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. sicherlich nicht geworden. Zum Zeitpunkt der fraglichen Abstimmung waren übrigens siebzehn Männer und nur eine einzige Frau im Versammlungsraum anwesend. Das Judo in Hessen ist so für Frauen leider wieder ein Stück unattraktiver geworden.
    Zum Jahreswechsel 2017/2018 hat der HJV, der seit Jahren schrumpft, erneut rund 900 aktive Judoka verloren. Maßnahmen wie die Streichung der von weiblichen hessischen Judoka gerne angenommenen Möglichkeit, in Männermannschaften mitkämpfen zu dürfen, dürften sicherlich nicht dazu beitragen, diese für den HJV negative Tendenz wieder umzukehren. Es scheint absehbar, daß der HJV bereits in wenigen Jahren nur noch eine vierstellige Zahl von hessischen Judoka in seinen Reihen zählen können wird. Die Werbewirksamkeit für den Judo-Sport, die in der — überaus erfolgreichen — Teilnahme weiblicher Judoka an hessischen Liga-Kämpfen der Männer gegeben war, haben die auf der Sportwartetagung anwesenden, wenigen Männer mit zudem relativ hohem Durchschnittsalter wohl nicht verstanden. Dafür konnte sich ein knappes Dutzend abstimmender Männer darüber freuen, einen entsprechenden Beschluß einer zahlreich besuchten Mitgliederversammlung des HJV mit diesem Coup erfolgreich konterkariert zu haben. Daß zu dieser Sportwartetagung nicht mit der von der Satzung gesetzten Frist von acht Wochen eingeladen wurde, so daß alle getroffenen Beschlüsse an sich nichtig sein dürften, wurde von keinem Verein zum Gegenstand eines Rechtsausschußverfahrens gemacht.

21.10.2016: Rücktritte der Sportwarte


Nach den Rücktritten der Sportwartin für die weibliche Jugend (Sabine Denkewitz) und des Sportwartes für die männliche Jugend (Stefan Teucher) besteht die gewählte Jugendleitung des Hessischen Judo-Verbandes e. V. nur noch aus dem Stellvertreter des Sportwartes für die männliche Jugend, Stefan Himmler. Eine Sportwartin für die weibliche Jugend gibt es in Ermangelung einer Vertreterin derzeit nicht.

31.12.2015: Stellvertretender Sportwart für die Jugend des HJV korrigiert Ankündigung eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz


Die seitens des stellvertretenden Sportwartes für die Jugend des HJV, Stefan Himmler, auf der Seite des Hessischen Judo-Verbandes e. V. veröffentlichte Ausschreibung der «HEM U18 männlich und weiblich» für den 30. Januar 2016 in Geisenheim wurde stillschweigend – ohne weitere Ankündigung gegenüber den Mitgliedern des HJV oder auf der HJV-Seite – korrigiert. Die korrigierte Ausschreibung – offenbar wurde der ursprüngliche Text zur «Datenfreigabe» mit einem neuen Text überklebt und dann erneut eingescannt – kann nur durch den Unterzeichner Stefan Himmler oder mit dessen ausdrücklicher Genehmigung vorgenommen worden sein, da ansonsten niemand im HJV das Recht hätte, eine von ihm gezeichnete Ausschreibung nachträglich zu ändern oder anderweitig zu zensieren. In der Sache ist festzustellen, daß jedenfalls nunmehr offenbar auch dem stellvertretenden Sportwart für die Jugend des HJV aufgefallen zu sein scheint, daß sein ursprünglicher Ausschreibungstext hinsichtlich des Passus zur «Datenfreigabe» gegen einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstieß, insofern er die Ankündigung eines gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßenden Vorgehens des HJV am 30. Januar 2016 beinhaltete.

Der alte Ausschreibungstext lautete wie folgt:

«Mit der Meldung zu dieser Veranstaltung erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Speicherung ihrer wettkampfrelevanten Daten und deren Veröffentlichung in Aushängen, im Internet und in sonstigen Publikationen des HJV einverstanden. Gleiches gilt für Bilddokumentationen.»

Der nunmehr geänderte Text hat dagegen folgenden Inhalt:

«Zur Durchführung der Veranstaltung ist es notwendig, dass eine vorübergehende, auch elektronische Speicherung von personengebundenen Daten der Teilnehmer/innen erfolgt und im Rahmen der Veranstaltungsorganisation genutzt wird. Sofern im Rahmen der Wettkämpfe der HJV Video-Aufzeichnungen vornimmt, werden diese ausschließlich zur Unterstützung der Kampfrichter auf der Matte verwendet und danach unmittelbar, jedoch spätestens nach 90 Minuten, gelöscht.»

Dieser Text stellt sicherlich eine inhaltliche Verbesserung dar; auch in formaler Hinsicht ist bemerkenswert, daß sich der stellvertretende Sportwart für die männliche Jugend zu der Beidnennung «Teilnehmer/innen» durchgerungen hat, während er ansonsten in derselben Ausschreibung unverändert das generische Maskulinum für beide Geschlechter archilexematisch gebraucht. Es wird gleichwohl zu klären sein, ob diese Formulierung eine ausreichende Handhabe für die beabsichtigte Datenerhebung darstellt.
    Da der HJV es bisher vorsätzlich und willentlich unterlassen hat, derartige Datenerhebungen zur Durchführung seiner Geschäftszwecke im Rahmen einer Datenschutzordnung zu definieren und zu regeln und die teilnehmenden Judoka zudem keine Mitglieder des HJV, sondern individuelle natürliche Personen sind, die lediglich an einer Veranstaltung des HJV teilnehmen, bedarf es zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und auch der wohl beabsichtigten teilweisen Weitergabe und Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der teilnehmenden natürlichen Personen derer im voraus einzeln erteilten schriftlichen Einverständniserklärungen, die grundsätzlich jederzeit widerrufbar sind. Eine solche Einwilligung muß auf der freien Entscheidung jedes Betroffenen beruhen. Es wäre somit nicht zulässig, die Teilnahme an einer Meisterschaft davon abhängig zu machen, daß ein Betroffener zuvor dem Einsatz eines Care-Systems zur Anfertigung von Video-Aufzeichnungen der Wettkämpfe zustimmt, da ein solches System seitens des Regelsystems nicht erforderlich und auch zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wettkämpfe nicht nötig ist. Derartige Aufnahmen dürfen nur angefertigt werden, wenn alle Betroffenen im Vorfeld explizit ihre schriftliche Einwilligung erteilt haben. Erteilen sie diese nicht, dürfen die Kämpfe, die sie bestreiten, nicht aufgenommen werden.
    Somit ist davon auszugehen, daß die erfolgte Korrektur der Ausschreibung der HEM U18 2016 seitens des stellvertretenden Sportwarts für die männliche Jugend erneut zu verbessern sein wird. Der derzeitige Text stellt jedenfalls keine ausreichende rechtliche Grundlage dar, seitens des HJV Video-Aufzeichnungen der Wettkämpfe am 30. Januar 2016 anzufertigen. Grundsätzlich sollten sich daher teilnehmende Judoka bzw. deren Eltern dagegen verwehren, wenn tatsächlich in der hier angekündigten Form in ihre Rechte eingegriffen und gegen einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen werden sollte!

14.12.2015: Rücktritt der Frauen-Sportwartin des HJV


Die Sportwartin für Frauen und Frauen U21 des HJV, Maike Jung, ist überraschenderweise nur wenige Wochen nach ihrer Wahl von ihrem Amt zurückgetreten. Der Gesamtvorstand des HJV ist befugt, auf seiner nächsten Vorstandssitzung eine kommissarische Frauen-Sportwartin beizuwählen. Für dieses Amt ist derzeit Lothar Strecker vom Judo-Club Wiesbaden 1922 e. V. im Gespräch.

10.12.2015: HJV kündigt erneut gravierende Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz an

Mit Rundschreiben vom 10. Dezember 2015 hat der Hessische Judo-Verband e. V. angekündigt, erneut gegen einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen zu wollen. Die Ausschreibungen der Hessischen Einzelmeisterschaften U18 und U21 am 30. und 31. Januar 2016 — eine von ihnen wurde vom stellvertretenden Sportwart für die männliche Jugend, Stefan Himmler, gezeichnet — enthalten folgenden Passus:

«Mit der Meldung zu dieser Veranstaltung erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Speicherung ihrer wettkampfrelevanten Daten und deren Veröffentlichung in Aushängen, im Internet und in sonstigen Publikationen des HJV einverstanden. Gleiches gilt für Bilddokumentationen.»

Die angekündigte Vorgehensweise, die der HJV im übrigen auch bereits in der Vergangenheit wider besseres Wissen seines Vorstandes praktizierte, wäre rechtlich unzulässig und würde eine Verletzung der Rechte aller betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer darstellen. Es steht zu hoffen, daß der HJV die Rechtswidrigkeit seines angekündigten Vorgehens noch rechtzeitig erkennt, den Text der Ausschreibung entsprechend ändert und davon absieht, eine derartige Datenspeicherung ohne vorherige schriftliche Einwilligungserklärung aller Betroffenen vorzunehmen. In Ermangelung einer eigenen Datenschutzordnung könnte er für die beabsichtigte Erhebung, Speicherung und Veröffentlichung persönlicher Daten natürlicher Personen, die sämtlich zudem keine Mitglieder des HJV sind (Mitglieder des HJV sind nur rechtliche Personen), im übrigen auch schwerlich eigene Geschäftszwecke geltend machen.

13.1.2013: Positiver Verlauf der HJV-Sportwartetagung und HJV-Jugendversammlung in Neuhof


Daß die am 13. Januar 2013 in Neuhof hintereinander durchgeführten beiden HJV-Versammlungen relativ einträchtig und im Gegensatz zu vorhergehenden Versammlungen ohne Handgreiflichkeiten oder Beleidigungen verliefen, war sicherlich der ausgleichenden Versammlungsleitung von Michael Blumenstein (Sportwartetagung) und Richy Keil (Jugendversammlung) zu verdanken. Lediglich einmal mußte die Frauenbeauftragte des HJV während der Jugendversammlung einschreiten und einen Versammlungsteilnehmer dazu bewegen, sich versammlungsöffentlich bei einer Dame zu entschuldigen, die sich durch eine unbedachte Äußerung seinerseits beleidigt gefühlt hatte. Etliche Beschlüsse wurden sogar mit für den HJV seltener Einstimmigkeit gefaßt. Beide Versammlungen waren gut besucht; in der Spitze waren über 140 Stimmen im Raum vertreten. Nur drei Vereinsvertreter durften ihr Stimmrecht wegen nicht ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nicht ausüben.
    Als wichtigste Ergebnisse sind festzuhalten, daß sich beide Versammlungen auf einen gleichlautenden Text einer neuen Wettkampfordnung einigten und die Sportwartetagung auch die vorgelegten Kader- und Nominierungskriterien guthieß. Die Abstimmung hierüber wird freilich bei der kommenden ordentlichen Mitgliederversammlung des HJV liegen, die am 17. März 2013 in Kassel stattfindet (die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung können Sie hier nachlesen). Für die anstehende Abstimmung auf der Mitgliederversammlung ist es allerdings erforderlich, daß bis dahin die am 26. August 2012 beschlossene Änderung des § 4 der HJV-Satzung im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen wird. Zwar wurde die Eintragung bereits im September 2012 angemeldet, doch wurde wenige Wochen später bereits seitens der Homburger Turngemeinde 1846 e. V. (HTG) die Bestellung eines Notvorstandes für den HJV beantragt und die — sachlich unzutreffende — Behauptung aufgestellt, daß einer der beiden Unterzeichner der Anmeldung der Satzungsänderungen kein vertretungsberechtigter Vorstand war. Dies dürfte zu einer gewissen Verzögerung geführt haben, bevor die zuständige Rechtspflegerin erkrankte, so daß die noch im September 2012 zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldete Satzungsänderung bisher noch nicht eingetragen und insofern noch nicht wirksam ist.
    Als neue Jugendwarte, deren Wahl freilich noch von der kommenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muß, wurden Gaby Bied (für die weibliche Jugend) und Willi Moritz (für die männliche Jugend) gewählt. Beide sind erfahrene HJV-Vorstandsmitglied, die sich schon viele Jahre für den Hessischen Judo-Verband e. V. engagieren. Es steht zu wünschen, daß auch künftige HJV-Mitgliederversammlung in ähnlich ruhiger und sachorientierter Atmosphäre wie diese beiden nachgeordneten Vereinsversammlungen durchgeführt werden können!

29.8.2012: Beschluß des HJV-Rechtsausschusses: Zur außerordentlichen Sportwartetagung des HJV vom 17. 12. 2011 wurde unwirksam eingeladen


Auf dieser Seite wurde unter dem Datum des 17. 12. 2011 bereits darauf hingewiesen, daß die Einladung zur außerordentlichen Sportwartetagung des HJV im Dezember 2011 unwirksam war und somit auf dieser Tagung keine wirksamen Beschlüsse gefaßt werden konnten. Nun liegt auch ein entsprechender, inzwischen bestandskräftiger Beschluß des HJV-Rechtsausschusses vor, der hier nachgelesen werden kann. Präsidiumsmitglieder des HJV waren zum damaligen Zeitpunkt Ralph Gotta, Andreas Bartsch, Udo Wesemüller und Roland Denkewitz.

11.2.2012: Protokoll zur Besprechung der Kader- und Nominierungskriterien am 15. 1. 2012

Den Text des Protokolls zur Besprechung „Kader- und Nominierungskriterien” vom 15. Januar 2012 in Wetzlar finden Sie hier. Die „Nominierungs- und Kaderkriterien im HJV” können Sie hier nachlesen.
    Mit Überraschung wurde auch innerhalb des Vorstands des HJV folgende Äußerung des HJV-Präsidenten Ralph Gotta in einem E-Brief vom 8. Februar 2012 an einen Vorstandskollegen zur Kenntnis genommen: »Wenn wir innerhalb des Vorstandes/Präsidiums Mails, Aufträge oder Hinweise versenden, so gehöert [sic!] es zum guten Ton gegenüber allen Gewählten, dass zum einen alle!! eingebunden (cc) sind und was noch viel wichtiger ist, dass zum anderen dritte hier nicht im Verteiler erscheinen.» Die Frage des guten Tons scheint sich indes nicht zu stellen, wenn das Präsidium Beschlüsse faßt, über welche die übrigen Vorstandsmitglieder nicht oder nur teilweise oder nur sehr spät in Kenntnis gesetzt werden. Die Einleitung des letzten Verfahrens gegen den 1. DJC vor dem Rechtsausschuß des HJV hätte an sich im Vorstand des HJV besprochen und beschlossen werden müssen. Eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder wurde hierüber aber noch nicht einmal informiert. Bezüglich der Vorgänge in der Judo-WG in Wiesbaden seit dem letzten Quartal 2011 wurde der Mehrheit der Vorstandsmitglieder noch immer kein reiner Wein eingeschenkt. Die Benennung des Rechtsanwaltes Andreas Bartsch als Prozeßbevollmächtigten des HJV war nicht allen Vorstandsmitgliedern bekannt. Auch der Sponsoring-Vertrag, den Ralph Gotta mit der Mutter einer Judoka der HTG Bad Homburg abgeschlossen haben soll, wurde im Vorstand weder besprochen noch beschlossen. Das erste Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung des HJV am 24. März 2012 war gleichfalls im Vorstand weder besprochen noch beschlossen worden; lediglich am Vorabend seiner Versendung, als alles bereits vorbereitet war, wurden die Vorstandsmitglieder seitens des HJV-Präsidenten kurz in Kenntnis gesetzt. Die Liste der Beispiele für das, was HJV-Präsident Ralph Gotta für «guten Ton» im Umgang mit seinen Vorstandskollegen hält, ließe sich noch verlängern. Ein entsprechender «Echoeffekt» wird wohl nicht mehr allzulange auf sich warten lassen. HJV-Präsident Ralph Gotta muß sich inzwischen fragen, ob er aufgrund seines bisherigen Verhaltens überhaupt noch eine Mehrheit seines eigenen Vorstandes hinter sich hat!
    Eine Frage des guten Tons wäre es auch, daß diejenigen, welche die Verantwortung dafür tragen, daß die Einladung zu Sportwartetagung im März nicht, wie von der letzten Sportwartetagung ausdrücklich gewünscht, unter Einhaltung einer Acht-Wochen-Frist erfolgte, diese auch übernehmen. Derzeit sieht es für viele HJV-Mitglieder vermutlich so aus, als ob die als Unterzeichner aufgeführten Sportwarte für den Verzug verantwortlich wären, denen aber offenbar diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist, da sie die verspätete Versendung des Einladungsschreibens nicht verursacht zu haben scheinen. Es ist schade, daß der HJV-Präsident die «Transparenz», von der er so gerne redet und schreibt, nicht auch selbst verwirklicht.

28.1.2012: Ladungsfrist zur Einladung der Sportwartetagung des HJV am 18. März 2012 nicht eingehalten: Sportwartetagung kann erneut keine wirksamen Beschlüsse fassen!


Ein weiteres Mal hat es der HJV versäumt, frist- und formgerecht zu einer Sportwartetagung einzuladen. Obgleich sogar in dem Einladungsschreiben zur HJV-Sportwartetagung der Hinweis steht, daß für die Einladung diesselben Fristen wie für die Einladung zu einer Mitgliederversammlung gelten — somit eine Acht-Wochen-Frist für die erste Einladung —, wurde das nicht datierte und noch nicht einmal unterschriebene Einladungsschreiben den Mitgliedern des HJV zu spät zugesandt. Der 1. DJC hat es erst am 28. Januar 2012 erhalten. Selbst wenn die Versammlung fristgerecht einberufen worden wäre, könnte sie unter den TOP 4a und 4b keine wirksamen Beschlüsse zu einer HJV-Wettkampfordnung sowie Kader- und Nominierungskriterien fassen, weil mindestens bis zur Mitgliederversammlung des HJV am 24. März 2012 die beiden zwischen dem JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. und dem HJV geschlossenenen Vergleiche vom 17. Dezember 2012, deren Text untenstehend unter dem Datum des 13. Januars 2012 nachgelesen werden kann, Geltung haben. Eine entsprechende Beschlußfassung auf der Sportwartetagung vom 18. März 2012 in Maintal wäre somit doppelt unwirksam, zum einen wegen der nicht fristgerechten Einladung, zum anderen wegen eines in diesem Falle klaren Verstoßes gegen die in beiden Vergleichen definitiv festgehaltene Rechtslage, nach der sich derzeit alle Parteien im HJV zu richten haben, auch wenn das HJV-Präsidium in seinen ständigen erratischen Anwandlungen (die Wettkampfordnung gilt, sie gilt nicht, sie gilt, sie gilt nicht, sie gilt doch, nein, sie gilt bis zur kommenden Mitgliederversammlung nicht ...) dies wieder einmal anders sehen mag. Es wäre wohl sogar imstande, sogar von seinem schon (längst überfälligen) Rücktritt wieder zurücktreten zu wollen.

27.1.2012: Wortbrüchig: HJV-Präsidium widerruft Vergleich mit Kim-Chi Wiesbaden und behauptet Gültigkeit der Wettkampfordnung des HJV


Am 17. Dezember 2011 schlossen das HJV-Präsidium und der JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. vor vier Mitgliedern des Rechtsausschusses des HJV zwei „unwiderrufliche” Vergleiche, in denen das HJV-Präsidium „unwiderruflich” zwei Anträge des JC Kim-Chi Wiesbaden gegen den HJV, die dem Rechtsausschuß form- und fristgerecht eingereicht worden waren, vorbehaltlos anerkannte. Damit waren beide Streitfälle im Sinne des JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. entschieden. Die Texte beider Vergleiche können in der Berichterstattung auf dieser Seite vom 13. Januar 2012 nachgelesen werden, wo sie als pdf-Dateien zur Verfügung stehen.
    Einmal mehr stellt das HJV-Präsidium unter Führung von HJV-Präsident Ralph Gotta nunmehr unter Beweis, daß auf sein Wort kein Verlaß ist: HJV-Schatzmeister Roland Denkewitz und HJV-Vizepräsident Udo Wesemüller haben den Rechtsausschuß des HJV mit zwei Schreiben angeschrieben: Zum einen ficht das HJV-Präsidiums den „unwiderruflich” geschlossenen Vergleich bezüglich der Sportordnung, der Jugendsportordnung und der Wettkampfordnung des HJV mit Datum vom 13. Januar 2012 an (den Text des ersten Schreibens des HJV-Vizepräsidenten Udo Wesemüller und des HJV-Schatzmeisters Roland Denkewitz finden Sie hier), zum anderen widersprechen Roland Denkewitz und Udo Wesemüller als Vertreter des HJV-Präsidiums sowohl dem Vergleich in Sachen Nominierungs- und Kaderkriterien sowie Nominierung von Athleten als auch insbesondere dessen Begründung (den Text des zweiten Schreibens des HJV-Schatzmeisters sowie des HJV-Vizepräsidenten Udo Wesemüller finden Sie hier).
    Da dem HJV-Präsidium mit Rechtsanwalt Andreas Bartsch auch ein Volljurist angehört, darf unterstellt werden, daß allen Präsidiumsmitgliedern § 779 BGB (Titel 21. Vergleich) und dessen Kommentierung bekannt sein dürfte. Unwirksamkeit der Vergleiche wäre gegeben, wenn der nach dem Inhalt der geschlossenen Vergleiche als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspräche und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Etwa bei Vorliegen eines Geschäftsirrtums, einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung gegen eine der Parteien ist eine Anfechtung eines Vergleichs möglich. Kennt man die rechtlichen Umstände, unter denen ein Vergleich unwirksam ist oder angefochten werden kann, so kann man in vorliegendem Falle nur feststellen, daß das HJV-Präsidium nicht nur den vom HJV-Rechtsausschuß unternommenen Versuch einer gütlichen Einigung zwischen den im Streit liegenden Parteien (JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. ./. Hessischer Judo-Verband e. V.) zunichte macht, sondern insbesondere dem Rechtausschuß des HJV selbst einen Fehde-Handschuh entgegenwirft, insofern der Protokollierung durch den Rechtsausschuß widersprochen wird, was den Vorwurf einer fehlerhaften oder sogar parteilichen Protokollierung durch den Rechtsausschuß beinhaltet. Das ist ein unerhörter Vorfall, wie er bisher in der Geschichte des Hessischen Judo-Verbandes e. V. noch nie zuvor vorgekommen zu sein scheint! Wäre er berechtigt, müßten die vier unterzeichneten Vertreter des HJV-Rechtsausschusses sofort von allen ihren Ämtern im HJV zurücktreten. Ist er aber unberechtigt, so gibt alleine dieser Vorfall Anlaß zur Abwahl des HJV-Präsidiums durch einen Mißtrauensantrag auf der nächsten Mitgliederversammlung!
    Während das HJV-Präsidium mit Schreiben vom 13. Januar 2012 an den HJV-Rechtsausschuß ausdrücklich wieder einmal die Gültigkeit der HJV-Wettkampfordnung behauptete, veröffentlichte es mit Datum vom 20. Januar 2012 um 9 Uhr 12 auf www.hessenjudo.de eine «Klarstellung zum Sportbetrieb», aus der eindeutig hervorgeht, daß die Wettkampfordnung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des HJV keine Gültigkeit hat. Wer verläßt sich mittlerweile noch auf das Wort dieses HJV-Präsidiums? Wohl nur durch einen erfolgreichen Mißtrauensantrag wird weiterer Schaden vom Hessischen Judo-Verband e. V. abgewandt werden können. Einen weiteren Rundbrief des JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. an alle HJV-Mitglieder finden Sie hier.

13.1.2012: Doppelter Ippon für den JC Kim-Chi Wiesbaden: HJV-Präsidium räumt ein, daß Kim-Chi in allen Streitfällen im Recht ist


Wie erst jetzt bekannt wurde, handelte es sich bei der gütlichen Beilegungen der Streitfälle zwischen Kim-Chi Wiesbaden und dem Hessischen Judo-Verband e. V. (HJV) am 17. Dezember 2011 auf der Ronneburg keineswegs um einen Vergleich, bei dem sich beide Seiten entgegengekommen wären, sondern vielmehr um ein unwiderrufliches Eingeständnis des HJV-Präsidiums, daß Kim-Chi Wiesbaden in allen Punkten, wen derer der Verein den Rechtsausschuß gegen den HJV angerufen hatte, uneingeschränkt im Recht ist. Dabei wurde im ersten Verfahren (in Abwesenheit des HJV-Präsidenten Ralph Gotta) seitens des HJV-Präsidiums unwiderruflich anerkannt:

1. Die Sportordnung und die Jugendsportordnung des HJV sind weiterhin gültig.
2. Die durch das Präsidium des HJV verbreitete «Wettkampfordnung» ist keine gültige Ordnung des HJV.
3. Weder das Präsidium noch der Vorstand noch die Mitgliederversammlung noch die Sportwartetagung des HJV können eine «Wettkampfordnung» wirksam beschließen oder in Kraft setzen, solange diese nicht in der Satzung des HJV verankert ist.

In diesem Zusammenhang überrascht, daß auf der Heimseite des HJV am 11. Januar 2012 um 13 Uhr 59 ein nicht unterschriebener Entwurf des Protokolls der Mitgliederversammlung des HJV vom 23. Oktober 2011 veröffentlicht wurde, in dem es unter TOP 15 heißt: «Die Wettkampfordnung ist ab sofort gültig. Wettkampfordnung Anlage 8”. Jeder Leser dieses Protokolls muß den — falschen - Eindruck gewinnen, daß die eindeutig nicht gültige Wettkampfordnung nunmehr gültig sei. Eine derartige, irreführende Veröffentlichung hätte — wenn überhaupt — nur mit einem klärenden Zusatz erfolgen dürfen. Da das HJV-Präsidium zudem auf seiner eigenen Internetseite bisher nicht über die Verfahren vor dem Rechtsausschuß und deren Ausgang informiert, haben daher zur Zeit die Leserinnen und Leser dieser Seite einen Informationsvorsprung vor den Nutzerinnen und Nutzern der offiziellen HJV-Seite. Es bleibt dabei: Es gibt im HJV derzeit keine gültige Wettkampfordnung, wie im übrigen bereits am 16. November 2011 auf dieser Seite unter der Rubrik „Aus dem HJV” berichtet ward.

Den Text der Anerkenntnis des HJV-Präsidiums im ersten Verfahren finden Sie hier.

Im zweiten Verfahren des JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. gegen den HJV wurde gleichfalls seitens des HJV-Präsidiums (in Abwesenheit von Ralph Gotta) unwiderruflich anerkannt:

1. Weder das Präsidium noch der Vorstand des HJV sind berechtigt, Nominierungs- und Kaderkriterien durch Beschluß des Präsidiums oder des Vorstands wirksam zu erlassen und diese zu veröffentlichen, solange die Sportordnung des HJV in ihrer Fassung vom 27. Juni 2010 Bestand hat und diesbezüglich nicht geändert wurde.

2. Die Unwirksamkeit der am 14. November 2011 unter www.hessenjudo.de seitens des Präsidiums des HJV veröffentlichten «Nominierungs- und Kaderkriterien des HJV» wird festgestellt, soweit diese in Widerspruch zu Satzung und gültiger Sportordnung des HJV stehen.

3. Weder das Präsidium des HJV noch die Landestrainer sind berechtigt, ohne Wissen und Zustimmung der zuständigen Sportwarte Athleten zu HJV-Maßnahmen zu nominieren.

Aus Punkt 3 folgt unmittelbar die Unwirksamkeit aller eventuell von den Landestrainern eigenmächtig oder lediglich in Abstimmung mit dem Präsidium ausgesprochenen Nominierungen von Athleten, sofern diese ohne Wissen und Zustimmung der zuständigen Sportwarte erfolgt sein sollten.

Den Text der Anerkenntnis des HJV-Präsidiums im zweiten Verfahren finden Sie hier.

Der JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. hat somit in zwei Musterverfahren Rechtssicherheit für alle Mitglieder des HJV, die Athleten und Kampfrichter erreicht. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn das Präsidium des HJV nicht zuvor mehrfach in gravierender Weise gegen Satzung und Ordnungen des HJV verstoßen hätte. Es ist daher verständlich, daß der Judo-Club Kim-Chi Wiesbaden e. V., vertreten durch Alexandra Lenk und Siegbert Geuder, nunmehr verbandspolitische Konsequenzen in Form eines Rücktritts des HJV-Präsidiums fordert.

19.12.2011: Kim-Chi Wiesbaden informiert in einem offenen Brief über Ergebnisse der HJV-Sportwartetagung vom 17.12.2011


Auf Bitte des JC Kim-Chi Wiesbaden veröffentlicht der 1. DJC einen offenen Brief des 2. Vorsitzenden dieses Vereins, Siegbert Geuder, in dieser Rubrik. Den offenen Brief von Kim-Chi Wiesbaden finden Sie hier.

Nach der Sportwartetagung vom 17. Dezember 2011 erfolgte eine Besprechung von Teilen des HJV-Präsidiums (Andreas Bartsch, Udo Wesemüller und Roland Denkewitz) mit vier Vertretern des HJV-Rechtsausschusses und den beiden Delegierten des 1. DJC. Dabei verpflichtete sich das HJV-Präsidium unter anderem, dem 1. DJC bis spätestens zum 31. Januar 2012 eine vollständige ladungsfähige Liste aller HJV-Mitglieder zukommen zu lassen, damit der 1. DJC Unterschriften für die Einberufung einer Mitgliederversammlung des HJV sammeln kann, auf welcher dann Mißtrauensanträge gegen den HJV-Präsidenten Ralph Gotta und weitere Mitglieder des HJV-Präsidiums gestellt werden und gegebenenfalls entsprechende Nachwahlen erfolgen können.
    Das HJV-Präsidium erklärte dabei verbindlich, daß während der Dauer des vom 1. DJC gegen den HJV angestrengten Rechtsausschußverfahrens alle Mitgliedsrechte des 1. DJC im HJV uneingeschränkt bestehen. HJV-Präsident Ralph Gotta hatte gegen den 1. DJC die von der Satzung des HJV nicht vorgesehene Sanktion eines «Einfrierens der Mitgliedsrechte» ausgesprochen. Hiergegen hatte der 1. DJC noch am selben Tag des Zugangs den Rechtsausschuß des HJV angerufen, um die Unwirksamkeit dieser Maßnahme feststellen zu lassen.

17.12.2011: HJV-Präsidium äußert sich zur Frage der Wirksamkeit der HJV-Wettkampfordnung


Auf der außerordentlichen Sportwartetagung des Hessischen Judo-Verbandes vom 17.12.2011, deren Einberufung nach Auffassung des 1. DJC nicht form- und fristgerecht erfolgte, erklärte HJV-Vizepräsident Andreas Bartsch stellvertretend für das HJV-Präsidium, daß die Wettkampfordnung des HJV nicht gültig sei, sondern vielmehr weiterhin die Sportordnung, die Jugendsportordnung und das Ligastatut des HJV gültig seien. Dies deckt sich mit der Rechtsauffassung des Judo-Clubs Kim-Chi Wiesbaden e. V. und des 1. DJC. Eine Reihe von Empfehlungen des JC Kim-Chi Wiesbaden an die nächstfolgende, diesbezüglich beschlußfähige Sportwartetagung, die Sportordnung zu ändern, wurden von der Versammlung befürwortet.
    Das Präsidium des Hessischen Judo-Verbandes äußerte auf dieser Tagung des weiteren massive Kritik an dem geplanten online-Portal des Deutschen Judo-Bundes (DJB), der sich der 1. DJC vollumfänglich anschließt.

14.12.2011: JC Kim-Chi Wiesbaden e. V. überläßt dem 1. DJC einen offenen Brief mit massiver Kritik an dem Vorgehen des HJV-Präsidiums in Sachen Wettkampfordnung mit Bitte um Veröffentlichung


Am 14. Dezember 2011 hat der Judo-Club Kim-Chi Wiesbaden e. V. den 1. DJC gebeten, seinen bereits vor einigen Tagen an einen Teil der HJV-Mitglieder verschickten offenen Brief zur Frage der Unwirksamkeit der Wettkampfordnung des HJV und der Art des Vorgehens des HJV-Präsidiums auf der Seite des 1. DJC, der zu Zeit in Kreisen des deutschen Judo und darüber hinaus eine erhöhte Aufmerksamkeit zukommt, zu veröffentlichen. Dieser Bitte kommt der 1. DJC gerne nach. Den Brief des 2. Vorsitzenden des JC Kim-Chi Wiesbaden e. V., Siegbert Geuder, finden Sie hier; die «finale» Version der Wettkampfordnung finden Sie hier — zur Zeit soll wohl bereits eine ‘postfinale’ Fassung erarbeitet werden, da auch das Präsidium mittlerweile auf schwerwiegende Fehler in der ‘finalen’ Fassung aufmerksam geworden zu sein scheint. Nicht veröffentlichen können wir allerdings aus rechtlichen Gründen ein als Anhang zu dem offenen Brief aufgeführtes Schreiben beleidigenden Inhalts eines HJV-Vorstandsmitglieds, da dessen weitere Verbreitung gegebenenfalls strafbar sein könnte.

2.12.2011: Protest hessischer Vereine gegen die unwirksame Wettkampfordnung des HJV


Wie heute bekannt wurde, hat der Judo-Club Kim-Chi Wiesbaden e. V. vor dem Rechtsausschuß des Hessischen Judoverbandes e. V. (HJV) zwei weitere Verfahren gegen den HJV eingeleitet. In einem dieser Verfahren geht es in der Sache um die Feststellung der Ungültigkeit der nicht in der HJV-Satzung verankerten Wettkampfordnung des HJV.
    Die bis zum 28. November 2011 bei der HJV-Geschäftsstelle eingegangenen Anträge zur HJV-Sportwartetagung auf der Ronneburg am 17. Dezember 2011 wurden bisher immer noch nicht den HJV-Mitgliedsvereinen durch Briefsendung oder Veröffentlichung auf der HJV-Seite zugänglich gemacht. Unter den eingereichten Anträgen befindet sich auch ein Antrag des TSV Pfungstadt e. V. auf Feststellung der gültigen Sportordnung des HJV, in dessen Begründung auch Ausführungen zur unwirksamen Wettkampfordnung des HJV enthalten sind: «Auf der Homepage des Hessischen Judo-Verbandes ist derzeit die Sportordnung Stand 27. 06. 2010 veröffentlicht. Auf der anderen Seite, selbst in der Einladung zur Sportwartetagung am 17.12.2011, wird in jüngster Zeit die Begrifflichkeit ‘Wettkampfordnung’ genutzt und von einer solchen, gültigen auch immer wieder unter Funktionären gesprochen. Und dies, ohne dass hierzu aus Sicht des TSV Pfungstadt e. V. ein gültiger Beschluss respektive ein gültiges, nachzulesendes Exemplar vorliegt, an Vereine verteilt oder in anderer geeigneter Weise, unter Hinweis auf einen gültigen Gremienbeschluss, veröffentlicht wurde. Mit dem Tagesordnungspunkt 5. soll Klarheit darüber geschaffen werden, dass die Sportordnung vom 27. 06. 2010 die derzeit gültige ist.»

16.11.2011: Wettkampfordnung des HJV unwirksam


Die Satzung eines Vereins muß eine Ermächtigung für den Erlaß einer konkreten Vereinsordnung enthalten; anderenfalls kann eine solche Ordnung nicht wirksam erlassen werden. Die Satzung des HJV führt zwar in § 4 diejenigen Ordnungen auf, welche von einer Mitgliederversammlung oder vom Vorstand erlassen oder geändert werden können; da aber weder dort noch an anderer Stelle der HJV-Satzung eine «Wettkampfordnung» verankert ist, ist weder die Mitgliederversammlung noch der Vorstand des HJV befugt, eine Wettkampfordnung wirksam zu erlassen. Entsprechende Beschlüsse verschiedener HJV-Mitgliederversammlungen (und Sportwartetagungen) sind daher unwirksam, die ‘Wettkampfordnung’ des HJV entfaltet derzeit keine Rechtswirkung. Auf der nächsten HJV-Mitgliederversammlung, die für März 2012 geplant ist, wird ein Satzungsänderungsantrag gestellt werden müssen, einen neuen Punkt «Wettkampfordnung» in § 4 Absatz 2 der Satzung einzufügen. Sodann wird die gewünschte Wettkampfordnung neu zu beschließen sein, da bisherige Beschlüsse aufgrund des Fehlens einer Satzungsgrundlage unwirksam waren. Es gilt somit weiterhin die in der HJV-Satzung in § 4 Absatz 2.1 verankerte Sportordnung. Aus Sicht des 1. DJC ist dies bedauerlich, da insbesondere verschiedene Änderungsanträge zur Wettkampfordnung von Kim Chi Wiesbaden dazu geführt haben, daß diese erheblich verbessert wurde; da aber leider versäumt wurde, sie auch in der Satzung zu verankern, ist Abhilfe vor der nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich, die erforderlichen Beschlüsse werden erst auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen werden können.

1.11.2011: ‘Unzensierte’ gemeinsame Erklärung der kommissarisch eingesetzten Sportwarte im Hessischen Judoverband e. V. vom 18. 9. 2011


Ein weiterer Text, der den Delegierten der Mitgliederversammlung des HJV am 23. 10. 2011 in Rommerz / Neuhof vorenthalten wurde, obgleich er dem gesetzlichen Vorstand rechtzeitig zur Veröffentlichung eingereicht wurde, ist eine gemeinsame Erklärung von Rainer Dötsch, Martin Grasmück und Willi Moritz, die Sie hier im Wortlaut (die gemeinsame Erklärung von Rainer Dötsch, Martin Grasmück und Willi Moritz) nachlesen können. Zu dieser Erklärung gehört an sich noch ein persönlicher Brief, den nicht nur die drei genannten HJV-Vorstandsmitglieder unterzeichnet haben; dieser kann derzeit nicht veröffentlicht werden, da dem 1. DJC die hierfür erforderlichen Genehmigungen aller Unterzeichner nicht vorliegen.
 
 






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